Rechtsgrundlagen

Die Führungsrolle der SED war in Artikel 1 der DDR-Verfassung von 1968 verankert:

„Die Deutsche Demokratische Republik ist ein sozialistischer Staat der Arbeiter und Bauern. Sie ist die politische Organisation der Werktätigen in Stadt und Land unter Führung der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei“

Da die SED in ihrem Selbstverständnis davon ausging, mit dem Marxismus-Leninismus im Besitz der Wahrheit zu sein und die Gesetzmäßigkeiten der Geschichte zu kennen, leitete sie daraus ein Führungsmonopol ab.

Verbindliche Grundlagen für die Tätigkeit des MfS waren die Befehle und Weisungen des Politbüros, die kritiklos und strikt zu befolgen waren.


Das Statut des MfS von 1969 legte fest, dass das Programm der SED und die Beschlüsse des Zentralkomitees (ZK) sowie des Politbüros Richtlinien für die geheimpolizeiliche Arbeit des MfS sind.


Diese Beschlüsse wurden jeweils von Parteifunktionären den verantwortlichen Leitern des MfS dargelegt, wobei die politischen Schwerpunkte der nachrichtendienstlichen Arbeit, der politische und gesellschaftliche Handlungsspielraum sowie die zu beachtenden Normen der geheimpolizeilichen Tätigkeit festgelegt wurden.

Rechtliche Grundlage für die Tätigkeit des MfS bildete das „Gesetz über die Bildung eines Ministeriums für Staatssicherheit“, die Statuten des SfS/MfS von 1953 bzw. 1969 (die strengster Geheimhaltung unterlagen und in denen die geheimdienstlichen Befugnisse von der Regierung oder dem Nationalen Verteidigungsrat begründet wurden) sowie die Strafprozessordnung und das Volkspolizei-Gesetz von 1968, dessen Paragraph 20 die Angehörigen des MfS mit polizeilichen Befugnissen ausstattete.


Allerdings bewegte sich der Geheimdienst auch außerhalb dieser rechtlichen Grundlagen und verstieß bei seiner Arbeit auch gegen Verfassungsgarantien der eigenen DDR-Verfassung.