Juristische und gesellschaftliche Aufarbeitung
Am 29. Dezember 1991 trat das Stasi-Unterlagen-Gesetz (StUG) in Kraft, das der Deutsche Bundestag mit großer Mehrheit verabschiedet hatte.
Das zentrale Anliegen dieses Gesetzes ist die vollständige Öffnung der Akten des ehemaligen Staatssicherheitsdienstes, insbesondere der Zugang der Betroffenen zu den Informationen, die der Staatssicherheitsdienst zu ihnen gespeichert hat.
Erstmals bekamen damit Bürger Gelegenheit, Unterlagen einzusehen, die ein Geheimdienst über sie angelegt hatte.
Sichergestellt wurde dies durch das eigens hierfür eingeführte Amt des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (BStU), nach den Leitern oft auch kurz Gauck- bzw. später Birthler-Behörde genannt.
Marianne Birthler erklärte im April 2006, ehemalige hauptamtliche Mitarbeiter des MfS – mittlerweile in Verbänden organisiert – versuchten, „das Ansehen der DDR im Allgemeinen, und der Stasi im Besonderen zu schönen, die Tatsachen umzulügen“.
Sie zögen auch daraus, dass es bei 30.000 Ermittlungsverfahren gegen MfS-Mitarbeiter nur zu ca. 20 Verurteilungen kam, den falschen Schluss, „so schlimm könne es nicht gewesen sein“. Dieser Schluss sei zynisch.
Es habe nur deswegen kaum Verurteilungen gegeben, weil in einem Rechtsstaat nur Taten bestraft werden dürften, die zum Zeitpunkt ihrer Verübung bereits gegen Gesetze verstießen (Rückwirkungsverbot).
Wenn also damals zum Tatzeitpunkt kein Verstoß gegen DDR-Gesetze vorgelegen habe, könne heute deswegen nicht verurteilt werden.
Nur bei nicht als Straftaten behandelten Schwerverbrechen und Tötungsdelikten, wie beispielsweise bei der Ausführung des Schießbefehls, käme das Prinzip zum Zuge, dass Unrechtsgesetze von Diktaturen keine Geltung haben könnten (Radbruchsche Formel).
So sei es leider Fakt, dass es bei Unrechtshandlungen des MfS gegenüber Gefangenen oder Observierten, die zu Opfern der Zersetzungsmethoden des MfS wurden, nicht zu Verurteilungen kommen könne.
„Daraus nun aber zu schließen, dass“ dies „kein Unrecht sei, das ist der Gipfel des Zynismus.“
Obwohl nach den Bestimmungen des Stasiunterlagengesetzes die namentliche Nennung von IM zum Zweck der Aufklärung und der Forschung zulässig ist, gehen Ehemalige immer wieder mit der Forderung vor Gericht, dass ihre Namen nicht genannt werden dürften.
Im März 2008 erwirkte Holm Singer („IM Schubert“) vor dem Landgericht Zwickau eine einstweilige Verfügung gegen die von Edmund Käbisch organisierte Ausstellung „Christliches Handeln in der DDR“. Die Ausstellung wurde daraufhin vorläufig abgebrochen.
Die Verfügung wurde mittlerweile aufgehoben, ohne dass sich das Gericht darauf festgelegt hat, ob im konkreten Fall das Persönlichkeitsrecht Singers höher zu bewerten sei als das Grundrecht der Meinungsfreiheit.